Allgemeine Geschäftsbedingungen für die mietweise Überlassung von Räumlichkeiten der Veranstaltungsstätten Herford

(Markthalle, BildungsCampus, Güterbahnhof)

  1. Geltungsbereich und Hausrecht
    1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Räumlichkeiten der Veranstaltungsstätten Herford durch die Pro Herford GmbH, Goebenstr. 3-7, 32052 Herford (folgend: Vermieter) zur Durchführung von Veranstaltungen wie Seminaren, Tagungen, Ausstellungen, Präsentationen, Trauungen, Unternehmensfeiern etc.
    der Stadt Herford, von Vereinen oder anderen Herforder Gruppierungen und Unternehmen sowie für alle in diesem Zusammenhang für den mietenden Kunden (folgend: Mieter) erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Vermieters.
    1.2. Die Unter- oder Weitervermietung des überlassenen Raums sowie die Nutzung für Verkaufs- oder ähnliche Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Mieter nicht Verbraucher ist.
    1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
    1.4. Das Hausrecht übt der Vermieter, vertreten durch sein Veranstaltungsstätten-Management, dem Mieter und neben diesem auch gegenüber den Besuchern aus. Der Vermieter und die Beauftragten sind berechtigt, bei groben oder wiederholten Verstößen gegen nachfolgende
    Bedingungen einzelne Personen von dem Gelände zu verweisen oder in besonders schweren Fällen die weitere Durchführung der Veranstaltung am Benutzungstage zu untersagen.
  1. Vertragsabschluss und -partner, Haftung, Verjährung
    2.1. Vertragspartner sind der Vermieter und der Mieter. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebotes des Vermieters durch den Mieter zustande. Dem Vermieter steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
    2.2. Ein Vertragsabschluss erfolgt nur, wenn sich die beabsichtigte Nutzung der Räumlichkeiten im Rahmen des geltenden Rechts hält. Bei Sicherheitsbedenken kann der Vertragsabschluss von entsprechenden Vorkehrungen, beispielsweise der Leistung einer Sicherheitskaution
    (siehe Ziffer 3.5), der Erstellung eines Sicherheitskonzepts in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
    2.3. Der Vermieter haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet er für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des
    Vermieters beruhen. Einer Pflichtverletzung des Vermieters steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Vermieters
    auftreten, wird der Vermieter bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Mieters bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Mieter ist verpflichtet, dass ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
    2.4. Alle Ansprüche gegen den Vermieter verjähren bei privaten Mietern gemäß den gesetzlichen Vorschriften und bei Mietern, die als Unternehmer agieren, grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer
    vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruhen.
  1. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
    3.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die vom Mieter bestellten und vom Vermieter zugesagten Leistungen zu erbringen.
    3.2. Der Mieter ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Vermieters zu zahlen. Dies gilt auch für vom Mieter direkt oder über den Vermieter beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom
    Vermieter verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
    Für Zahlungen an den Vermieter sind die folgenden Kontodaten zu verwenden:
    Pro Herford GmbH
    Sparkasse Herford
    BIC: WLAHDE44XXX
    IBAN: DE31 4945 0120 0100 2031 73
    Verwendungszweck: Rechnungsnummer und Mietort

    3.3. Alle angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (Netto-Preise). Sofern Preise inklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen sind, wird die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer separat ausgewiesen. Preisänderungen bleiben vorbehalten, sofern diese vor Vertragsabschluss
    erfolgen oder durch gesetzliche Änderungen (z. B. Anpassung der Mehrwertsteuer) notwendig werden.
    3.4. Rechnungen des Vermieters ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Vermieter kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Mieter verlangen. Bei Zahlungsverzug des Mieters gelten die gesetzlichen Regelungen. Dem Vermieter bleibt jedoch der Nachweis eines höheren
    Schadens vorbehalten.
    3.5. Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Mieter eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kaution, zu verlangen.
    3.6. Bei einem Gesamtrechnungsbetrag von 5.000€ oder mehr ist der Kunde verpflichtet, eine Anzahlung in Höhe von 30% des Rechnungsbetrags zu leisten, es sei denn, es wurde schriftlich etwas Anderes vereinbart. Die Anzahlung ist spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig und wird mit der finalen Rechnung verrechnet. Wird die Anzahlung nicht fristgerecht geleistet, ist der Anbieter berechtigt, die Ausführung der
    Leistung zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
    3.7. In begründeten Fällen, zum Beispiel bei Zahlungsrückstand des Mieters oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist der Vermieter berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung
    oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
    3.8. Der Mieter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Vermieters aufrechnen oder verrechnen.
  1. Rücktritt des Mieters (Abbestellung, Stornierung)
    4.1. Ein Rücktritt des Mieters von dem mit dem Vermieter geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn der Vermieter der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. Bei
    Abbestellungen fallen folgende Stornierungsgebühren an:
  • bis zu vier Monate vor Mietbeginn 10%,
  • bis zu zwei Monate vor Mietbeginn 25%,
  • bis zu zwei Wochen vor Mietbeginn 50%
  • danach: 100%
    Ggf. ist in gegenseitigem Einvernehmen eine Terminänderung möglich. Stornierungen und Terminänderungen bedürfen der Schriftform und müssen vom Vermieter schriftlich bestätigt werden.
    4.2. Sofern zwischen dem Vermieter und dem Mieter ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Mieter bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Vermieters auszulösen. Das Rücktrittsrecht
    des Mieters erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Vermieter ausübt.
    4.3. Besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht nicht oder stimmt der Vermieter einer Vertragsaufhebung rechtmäßigerweise nicht zu, behält der Vermieter den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Der Vermieter hat aber
    die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Vermieter steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
    4.4. Bei Ausfall der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten befreit. Weitergehende Ansprüche gegen die Pro Herford (Schadenersatz, Verdienstausfall etc.) sind ausgeschlossen. Unter höhere Gewalt fällt explizit auch ein vollständiges Verbot der Veranstaltungen durch Regelungen einer Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder vergleichbaren Vorschriften im Zusammenhang mit einer
    Pandemie. Gleiches gilt bei einer Untersagung der Veranstaltung durch die nach diesen Vorschriften zuständigen Stellen zur Bekämpfung der Pandemie. Wird die Veranstaltung aus den genannten Gründen während des laufenden Betriebs untersagt, schuldet der Mieter die
    Miete bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Untersagungsanordnung.
  1. Rücktritt durch den Vermieter
    5.1. Sofern vereinbart wurde, dass der Mieter innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist der Vermieter in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten
    Veranstaltungsräumen vorliegen und der Mieter auf Rückfrage des Vermieters mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Auch in derartigen Fällen kann anstelle des Rücktritts in gegenseitigem Einvernehmen eine Terminänderung
    zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Hierbei gelten die Formanforderungen gem. Ziffer 4.1 am Ende.
    5.2. Wird eine gemäß Ziffer 3.5 und/oder Ziffer 3.6 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist der Vermieter ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    5.3. Ferner ist der Vermieter berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls:
  • höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei z.B. die Identität des Mieters, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
  • der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Vermieters zuzurechnen ist;
  • der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
  • ein Verstoß gegen Ziffer 1.2 vorliegt.
    5.4. Der berechtigte Rücktritt des Vermieters begründet keinen Anspruch des Mieters auf Schadensersatz.
  1. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
    6.1. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Vermieter spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden. Sie bedarf seiner Zustimmung, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde
    gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Mieter das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen zu mindern.
    6.2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Vermieter frühzeitig, spätestens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung
    wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich vereinbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend.
    6.3. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt der Vermieter diesen Abweichungen zu, so kann er die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, ihn trifft an diesem Umstand ein Verschulden.
  1. Mitbringen von Speisen und Getränken
    7.1. Der Mieter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Vermieter.
  1. Parkmöglichkeiten
    8.1. Der Mieter ist berechtigt, die an den Veranstaltungsstätten verfügbaren Parkflächen zu nutzen. Die Nutzung erfolgt nach Verfügbarkeit. Es besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz.
    8.2. Der Mieter verpflichtet sich, die jeweils gültigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) einzuhalten.
    8.3. Auf dem Bildungscampus, vor dem ehemaligen Offizierscasino, ist das Parken im Einfahrtsbereich vor dem ehemaligen Offizierscasino grundsätzlich nicht gestattet. Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.
    8.4. Feuerwehrzufahrten, dafür vorgesehene Stellflächen und Rettungswege sind jederzeit
    freizuhalten.
  1. Technische Einrichtungen, Anschlüsse, Übergaben und Durchführung
    9.1. Soweit der Vermieter für den Mieter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen, Dienstleistungen oder Waren von Dritten beschafft, handelt er im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Mieters. Jegliche Veränderung innerhalb der gesamten
    Räume ist unzulässig, sofern diese Spuren hinterlassen und/oder die Bausubstanz oder Ausstattung beschädigen. Dies gilt insbesondere für das Anschlagen von Nägeln, Schrauben und dergleichen. Der Mieter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser
    Einrichtungen frei.
    9.2. Die Besichtigung der Räumlichkeiten vor der Veranstaltung ist mit dem Vermieter abzustimmen.
    9.3. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Mieters unter Nutzung des Stromnetzes des Vermieters bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des
    Vermieters gehen zu Lasten des Mieters, soweit der Vermieter diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Vermieter pauschal erfassen und berechnen.
    9.4. Störungen an vom Vermieter zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Vermieter diese Störungen nicht zu vertreten hat.
    9.5. Dem Vermieter ist vor Beginn der Veranstaltung vom Mieter ein Ansprechpartner zu benennen, der für den Ablauf während der Veranstaltung und für Fragen zuständig ist. Sofern nicht anders vereinbart, überprüft diese Person vor Beginn der Veranstaltung die ordnungsgemäße Beschaffenheit der zur Benutzung überlassenen Räume einschließlich
    Inventar und Bestuhlung sowie der Zugangswege und der Notausgänge. Der Zeitpunkt der Übergabe der Räume wird im Mietvertrag geregelt. Sollte die Übergabe eines Schlüssels erfolgen, geschieht dies nur gegen eine Empfangsquittung. Im Zuge der Übergabe erfolgt auch spätestens die Einweisung in die technischen Anlagen, insofern dies nicht bereits bei einem vorherigen Termin (z.B. Besichtigungstermin) erfolgt ist. Die Rückübergabe erfolgt durch den Mieter im Regelfall am Ende der Veranstaltung und bei Abendveranstaltungen am Folgetag bis 10 Uhr, insofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Störungen und
    technischen Problemen ist sofort der zuständige Ansprechpartner des
    Veranstaltungsstättenmanagements zu kontaktieren. Die Beseitigung von technischen Problemen ohne Verursachung durch den Mieter, seine Mitarbeiter, Gäste oder Erfüllungsgehilfen ist kostenlos. Im Übrigen werden die ortsüblichen Kosten für einen Notdienst mit den entsprechenden Zulagen (Nacht, Wochenende, usw.) fällig.
    9.6. Die Nutzung durch den Mieter beschränkt sich im Regelfall auf die Bedienung der Anlagen über die in den Räumlichkeiten vorhandenen Schalter und Bedienfeldern, sofern nicht anders geregelt. Eingriffe des Mieters in die Schaltungen und Verteilungen sind nicht gestattet. Geräte und Einrichtungen des Vermieters dürfen nur ihrer Bestimmung
    entsprechend sachgemäß verwendet werden. Der Mieter kümmert sich eigenständig um die Müllentsorgung. Alle Abfälle, Müll und Leergut sind vom Mieter mitzunehmen und fachgerecht zu entsorgen.
    9.7. Das Einstellen von Fahrzeugen aller Art (Fahrräder, Mopeds usw.) ist weder in Veranstaltungsräumen noch in den Nebenräumen erlaubt. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass Anwohner nicht durch das Verhalten seiner Gäste gestört werden (z.B. Lärm bei der An- und Abfahrt, Zuschlagen von Autotüren). In den Außenbereichen der Veranstaltungsstätten sind zwischen 22.00 und 06.00 Uhr unnötige Geräusche (Lärmbelästigung der benachbarten Anwohner) zu vermeiden. Fenster und Türen sind daher
    geschlossen zu halten. Grundsätzlich gilt, dass ausgehende Geräusche den nach der VDI Richtlinie 2058 Blatt 1 zu ermittelnden Beurteilungspegel von tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) – 0,5 m vor geöffnetem Wohnraumfenster des von dem Lärm am stärksten betroffenen Wohnraumes der angrenzenden Häuser nicht überschreiten darf. Flure und
    Gänge müssen frei und ungehindert passierbar und Notausgangstüren ungehindert erreichbar sein. Die elektrische Notbeleuchtung muss während der Veranstaltung in Betrieb sein. Das Hantieren mit offenem Feuer ist untersagt. Die Belegung der Räume über die zugelassene/vereinbarte Höchstbesucherzahl hinaus ist unzulässig. Elektrische Leitungen
    und Kabel sind so zu verlegen, dass niemand stolpern kann. In allen Gebäuden der Veranstaltungsstätten Herford herrscht ein striktes Rauchverbot. Die Brandmeldeanlage ist mit einer Vielzahl von Rauchmeldern verbunden, die Feueralarm auslösen, sobald durch
    Zigaretten, „Partynebel“ oder ähnliches Rauch an die Geräte gelangt. Der Feueralarm führt bei Fehlalarm zu einem kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr, der ca. 600 € oder auch mehr kostet. Der Mieter hat sich vor der Veranstaltung die Standorte der Rauchmelder anzusehen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen Fehlalarm zu vermeiden, z. B.
    ein Verbot von „Partynebel“ in den Bereichen mit Rauchmeldern. Die Kosten für Fehlalarm und die damit verbundenen Verwaltungs- und Personalkosten des Vermieters trägt der Mieter. Dem Verschulden des Mieters steht ein Verschulden seiner Gäste und Erfüllungsgehilfen (Lieferanten, Catering Unternehmen, Dienstleister, DJ, …) gleich. Das Mitführen von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet. Besonderheiten bei Hochzeitsfeiern: Der Einsatz von Konfetti, Reis, Rosenblätter oder ähnliches Streumaterial in den Gebäuden der Veranstaltungsstätten und in den Außenbereichen vor den Gebäuden, inkl. dem Rathausparkplatz ist untersagt. Das Zünden/Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen gegen oben aufgeführte Bedingungen dieses Abschnitts wird eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 500 € vereinbart. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden
    Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
    9.8. Bei gewerblichen bzw. öffentlichen Veranstaltungen sind ordnungsbehördliche Vorschriften nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättenrecht zu beachten. Die Durchführung einer
    solchen Veranstaltung muss der Mieter bei Vertragsabschluss ausdrücklich anmelden, da hierfür ein gesonderter Mietvertrag (Veranstaltermietvertrag) und ggfs. eine gesonderte Konzession erforderlich ist. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden und Kosten, welche dem Vermieter aufgrund einer fehlenden oder falschen Angabe entstehen. Bei öffentlichen
    Musikaufführungen hat der Mieter die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu beachten (Anmeldung und Abführung der Tantiemen an GEMA, Postfach 101343, 44013 Dortmund).
    Das Aufstellen von Ständen aller Art (Bratwurststand, Pizzawagen etc.) im Außenbereich ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist untersagt. Die Brandschutzordnung ist in den Räumlichkeiten auszuhängen. Der Mieter hat sich vor der Veranstaltung damit vertraut
    zu machen und die von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen (Personal, Lieferanten, Catering-Firma, usw.) einzuweisen, damit diese im Bedarfsfall den Besuchern und Gästen helfen können. Gleiches gilt für die in den Räumlichkeiten hängenden Flucht- und Rettungswegpläne. Der Mieter versichert, dass alle Steuer- und Sozialversicherungspflichten
    beim eigenen Personal und den sonstigen Erfüllungsgehilfen erfüllt werden sowie, dass bei gewerblichen Veranstaltungen eine Unfall- und Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung besteht.
    9.9. Dem Mieter ist bekannt, dass in den Gebäuden mehrere Veranstaltungsräume vorhanden sind. Es kann punktuell zur Nutzung anderer Räumlichkeiten durch andere Mieter kommen.
    9.10. Die Beschreibung des Veranstaltungsraumes in Prospekten oder Flyern stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
    9.11. Der Mieter muss den Vermieter über geplante öffentliche Werbung informieren, da diese oft genehmigungspflichtig ist. Der Vermieter kann einen kostenpflichtigen Ansprechpartner zur Organisation benennen. Bei unerlaubter Werbung („Wildplakatierung “) droht eine
    Vertragsstrafe von bis zu 5.000 € sowie die Pflicht zur umgehenden Entfernung. Werbung auf dem Veranstaltungsgelände erfordert eine schriftliche Genehmigung und kann gebührenpflichtig sein. Bauliche Änderungen, einschließlich Bohrungen, sind ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt.
  1. Catering
    10.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Catering über die bevorzugten Partner MOMENTE GmbH und/oder Klötzer GmbH & Co. KG zu bestellen. Besondere Wünsche sind individuell abzustimmen. Bei der Beteiligung eines anderen Catering-Partners an der Veranstaltung, wird ein “Korkgeld” berechnet. Dies kann nur in Ausnahmefällen genehmigt werden und erfordert eine individuelle Abstimmung. Sollten die Cateringpartner nicht verfügbar sein,
    behalten wir uns das Recht vor, auf andere Catering-Partner zurückzugreifen.
  1. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
    11.1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Mieters in den Räumen der Veranstaltungsstätten Herford. Der Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für
    Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung
    ausgeschlossen.
    11.2. Mitgebrachte Dekorationsmaterialien haben den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Der Vermieter ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu
    verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Vermieter berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Mieters zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Vermieter abzustimmen.
    11.3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Mieter dies, darf der Vermieter die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Mieters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im
    Veranstaltungsraum, kann der Vermieter für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
  1. Sonderbestimmungen für die Vermietung des Güterbahnhofs
    12.1. Voraussetzungen für die Nutzung der sanitären Anlagen ist die durchgängige Anwesenheit einer vom Vermieter gestellten Reinigungskraft/Toilettenkraft, welche dem Mieter mit
    einem vorab genannten Stundensatz in Rechnung gestellt wird. Im Stundensatz enthalten sind sämtliche Verbrauchsmaterialien, die für die Reinigung und Bestückung der Toiletten benötigt werden (Toilettenpapier etc.). Der Zeitraum, der dem Mieter berechnet wird, richtet sich nach dem von ihm einzureichenden Zeitplan für die Veranstaltung zzgl. zwei
    Stunden für die von der Reinigungskraft durchzuführende Vor- und Endreinigung der sanitären Anlagen. Die jeweilige Reinigungskraft/Toilettenkraft untersteht ausschließlich
    den Weisungen des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich, der
    Reinigungskraft/Toilettenkraft keinerlei Weisungen zu erteilen. Die Auswahl der Reinigungskraft/Toilettenkraft obliegt allein dem Vermieter. Sollte der Mieter mit mehr als 600 Besuchern rechnen, ist er dazu verpflichtet, zusätzliche Toilettenwagen mit eigenem
    Reinigungspersonal in ausreichender Anzahl auf eigene Kosten vorzuhalten. Der Mieter hat die geschätzte Besucherzahl im Rahmen seines Veranstaltungskonzeptes (§ 6) zu benennen.
    12.2. Der Mieter ist berechtigt die vorhandenen Parkplatzflächen im Rahmen seiner Veranstaltung als solche zu nutzen und seinen Besuchern zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung ist im Mietzins inbegriffen. Die Parkplatzflächen ergeben sich aus dem beigefügten
    Lageplan (grün markiert). Die Zufahrt zu den Parkplatzflächen hat ausschließlich über die Bünder Straße zu erfolgen.
    Der Mieter muss eine permanente Betreuung der Parkplatzzufahrt sowie des Parkplatzes (Einweisung etc.) während der gesamten Veranstaltung vorhalten. Auf den Parkflächen gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung, auf deren Einhaltung der Mieter zu achten
    hat. Der Mieter ist nicht berechtigt Parkentgelte von den Besuchern zu erheben. Der Vermieter kann allerdings – sofern dies vorher mit dem Mieter vereinbart wurde – die Erhebung eines solchen Entgeltes einführen. Dieses muss angemessen sein. Für die Einnahme des Entgeltes ist der Vermieter in diesen Fällen selbst verantwortlich. Es stehen insgesamt ca. 400 Parkplätze zur Verfügung. Diese sind nicht einzeln
    gekennzeichnet. Die Bildung von Parkreihen o. ä. obliegt der Parkplatzaufsicht des Mieters.
    Im Bereich vor den Bahnhofshallen (im beigefügten Lageplan orange gekennzeichnet) darf nicht geparkt werden. Die im beigefügten Lageplan gelb markierten Parkplätze stehen ausschließlich den Ausstellern bei der Veranstaltung zur Verfügung und dürfen nicht als Besucherparkplätze genutzt werden. Die Reinigung der Parkplatzflächen während des Mietverhältnisses (inklusive Endreinigung) sowie der Winterdienst auf den Parkplatzflächen obliegen dem Mieter. Im Einzelfall können
    abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
    12.3. Die maximale Besucherzahl beträgt in den Hallen 1, 2 und 3 je 800 Personen. Bei gleichzeitiger Belegung der Hallen 2 und 3 reduziert sich die zulässige Personenzahl aufgrund der Überschneidung der Rettungswege auf jeweils 600 Personen. Die zulässige Besucherzahl bei Nutzung aller 3 Hallen beträgt daher max. 2000 Personen. Der Mieter ist verpflichtet auf die Einhaltung dieser Höchstzahlen unbedingt zu achten.
    12.4. Das Betreten/Nutzen der Hallen im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr ist ohne gesonderte Vereinbarung verboten. Die Nachtruhe ist in jedem Fall einzuhalten.
    12.5. Der Ersatz mittelbarer Schäden wie z.B. entgangener Gewinn wird ausgeschlossen. Bezüglich elektronischer Daten und technischer Anlagen wird dem Mieter empfohlen, Vorkehrungen gegen Spannungsabfall oder -veränderungen zu treffen und ggfls. entsprechende Elektronik-Versicherungen (Kosten der Datenerneuerung etc.) abzuschließen.
    12.6. Der Mieter übernimmt die Verkehrssicherungspflicht in seinen Räumlichkeiten und den damit im Zusammenhang stehenden Flächen (Außenflächen, Parkplatzflächen). Dies gilt auch für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte im Zugangsbereich, sofern dieser auch
    seine Räumlichkeiten betrifft. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei, außer den Vermieter trifft ein Verschulden oder Mitverschulden (z.B. nicht beseitigte Baumängel).
    12.7. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch seine Mitarbeiter, Besucher, Kunden, Lieferanten, Handwerker oder sonstige Personen oder Erfüllungsgehilfen, die auf Veranlassung des Mieters Zutritt zum Mietgegenstand erhalten oder mit diesen in Beziehung treten, verursacht werden. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass ein nachweislich vor Mietbeginn noch nicht vorhandener Schaden nicht durch ihn bzw. die
    vorgenannten Personen schuldhaft verursacht worden ist. Er stellt den Vermieter außerdem frei, wenn dieser wegen eines solchen Schadens in Anspruch genommen wird.
    12.8. Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand bei Beendigung der Mietzeit vollständig geräumt und gereinigt (besenrein) an den Vermieter zurückzugeben.
    12.9. Bei gravierenden Schäden, insbesondere solchen, die eine weitere Nutzung des Mietgegenstandes bzw. der Nebenflächen hindern, kann der Vermieter die Rücknahme bis zur Beseitigung der Schäden verweigern. Der Vermieter kann die Rücknahme auch verweigern, wenn die Mietfläche nicht vollständig geräumt ist. Alternativ kann der Vermieter im Fall der nicht vollständigen Räumung nach seiner Wahl die auf der Mietfläche
    zurückgelassenen Gegenstände entsorgen und dem Mieter die Kosten aufgeben. Wird der Mietgegenstand nicht rechtzeitig geräumt und zurückgegeben oder die Rücknahme gemäß Abs. 2 berechtigt verweigert, so hat der Mieter bis zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 75 % der gemäß § 7 für einen Veranstaltungstag
    veranschlagten Tagesmiete (Miete während Veranstaltungszeitraum) pro Tag zu zahlen. Angefangene Tage werden vollständig in Rechnung gestellt. Weitere Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
    12.10. Die Untervermietung durch den Mieter ist nicht zulässig. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Überlassung ausdrücklich für einen Messebetrieb erfolgte. In diesem Fall darf der Mieter Ausstellerflächen im Rahmen dieses Messebetriebs untervermieten.
    12.11. Das Betreten der Gleisanlagen ist dem Mieter und den Benutzern (Besuchern etc.) der Mietfläche strengstens untersagt. Der Mieter hat während der Veranstaltungszeiten sicherzustellen, dass weder die Besucher noch sonstige Dritte (Erfüllungsgehilfen des
    Mieters etc.) sich Zutritt zu den Gleisanlagen verschaffen. Gegebenenfalls hat er vorbeugend entsprechende Absperrungen vorzunehmen. Die Gleisanlagen sind im beigefügten Lageplan rot gekennzeichnet. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die er aus dem unberechtigten Betreten der Gleisanlage oder einem nicht eingehaltenen
    Sicherheitsabstand resultieren. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
    12.12. Der Mieter stellt dem Vermieter auf dessen Verlangen Arbeitsausweise zum Betreten des Mietgegenstandes während der Mietzeit (auch außerhalb der Veranstaltungszeiten) zur Verfügung.
    12.13. Bei Veranstaltungen mit Bestuhlung, Bühne oder besonderen Aufbauten ist/ sind der Bestuhlungsplan bzw. die Aufbaupläne frühzeitig von der Bauaufsicht genehmigen zu lassen. Der Mieter hat dem Vermieter die Genehmigung auf Verlangen nachzuweisen.
    12.14. Je nach Art der Veranstaltung, Bühne oder technischer Ausstattung der Beleuchtung ist ggf. ein Veranstaltungstechniker, eine Brandsicherheitswache oder ein Ordnungsdienst erforderlich. Die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung und des
    Brandschutzkonzeptes sind von dem Mieter zu beachten. Dem Vermieter ist bis zwei Wochen vor der Veranstaltung ein von der Feuerwehr und der Bauaufsicht schriftlich freigegebener Aufbauplan der Veranstaltung zu übergeben. Erfolgt dies nicht, ist der Vermieter dazu berechtigt das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen (vgl. § 9 Abs. 2).
    12.15. Die Notausgänge und die Außenaufgänge zu den Notausgängen müssen von jeglichen Aufbauten freigehalten werden. Um im Brandfall die Entrauchung zu gewährleisten, müssen Messewände u. ä., die vor den Eisentoren platziert werden, einen Mindestabstand von 1
    Meter zu der Wand aufweisen. Messewände, die höher als 1,80 m sind werden nicht zugelassen. Eine Abnahme der Feuerwehr und der Bauaufsicht ist Pflicht und dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen. Erfolgt dies nicht, ist der Vermieter dazu berechtigt das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen (vgl. § 9 Abs. 2).
    12.16. Dem Vermieter wird vom Mieter auf Verlangen eine kostenlose Fläche von 15 m² an einer zentralen Stelle der o.g. Messe zur freien Verfügung gestellt. Bis spätestens einem Monat vor Veranstaltungsbeginn teilt der Vermieter dem Mieter mit, ob sie diese Fläche in
    Anspruch nehmen wird.
    12.17. Der Mieter verpflichtet sich, alle erforderlichen behördlichen Erlaubnisse, Konzessionen, Genehmigungen u. Ä. Verwaltungsakte selbst und auf eigene Kosten einzuholen, sofern diese mit seiner Person oder der geplanten Veranstaltung zusammenhängen. Die Beschaffung dieser Genehmigungen/Erlaubnisse zählen nicht zu den vertraglichen
    Leistungspflichten des Vermieters. Werden die Erlaubnisse etc. aus personen- oder betriebsbezogenen Gründen versagt, kann der Mieter daraus keine Rechte gegenüber dem Vermieter herleiten. Insbesondere besteht kein Recht zur Mietminderung oder außerordentlichen Kündigung. Eine Haftung oder Gewährleistung des Vermieters ist insoweit ausgeschlossen, es sei denn, die Versagung der nutzungsspezifischen
    Genehmigungen oder Erlaubnisse beruht auf dem baulichen Zustand des Mietobjekts.
    12.18. Der Mieter ist verpflichtet auf eigene Kosten eventuell erforderliche Anschlüsse an zusätzliche Versorgungsmedien (die nicht bereits in der Halle zur Verfügung gestellt werden) nach erfolgter schriftlicher Zustimmung des Vermieters zu besorgen und hat die
    laufenden Kosten hierfür selbst zu tragen.
  1. Haftung des Mieters für Schäden
    13.1. Der Mieter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
    13.2. Der Vermieter kann vom Mieter die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kaution, verlangen.
  1. Datenschutz
    14.1. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, Daten und Informationen der anderen Vertragspartner, welche als vertraulich gelten, geheim zu halten. Der Vermieter ist berechtigt die personenbezogenen Daten des Mieters zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies im Zusammenhang mit den geschlossenen Verträgen erforderlich ist. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes.
  1. Schlussbestimmungen
    15.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Mieter sind unwirksam.
    15.2. Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Herford. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im
    Inland hat, gilt als Gerichtsstand ebenfalls Herford.
    15.3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen
    15.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.